Die Abfindungen sollen nach allgemeinem Verständnis den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen. Die arbeitsrechtliche Abfindung ist somit die beliebteste Methode, ein Arbeitsvertragsverhältnis friedlich zu beenden.
Eine Kündigung löst noch nicht sofort automatisch einen Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers aus, jedoch im Fall betrieblicher Vereinbarung eines Sozialplanes oder sonstiger tarifrechtlicher Vereinbarungen kann ein Anspruch auf Abfindung sofort entstehen.
Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber gem. § 1 a KSchG seine Kündigung mit einem gesetzlich definierten Abfindungsangebot verbindet.
Ebenso ergibt sich ein Anspruch auf Abfindung im Falle einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung dann, wenn ein Arbeitsgericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG feststellt und dann eine gesetzliche Abfindung von bis zu 18 Monatsverdiensten durch Urteil festgesetzt wird.
Oftmals wird von Arbeitgebern auch ein Aufhebungsvertrag oder eine Abwicklungsvereinbarung im Anschluss an eine Kündigung angeboten.
Hier ist Vorsicht geboten, nachdem möglicherweise Probleme beim nachfolgenden Bezug von Arbeitslosengeld zu befürchten sind.
Ein sicherlich sehr häufiger Fall der Gewährung einer Abfindung ist die Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens unter Berücksichtigung der beiderseits vorhandenen Prozessrisiken durch Vergleich, in welchem sowohl der Beendigungszeitpunkt als auch eine Abfindung und sonstige Regelungen regelmäßig vereinbart werden.
Bei einem gerichtlichen Vergleich kommt es regelmäßig nicht zu Problemen beim nachfolgenden Bezug von Arbeitslosengeld.
Zu der Höhe der üblicherweise vereinbarten Abfindung kann nur ausgeführt werden, dass üblicherweise ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit vereinbart wird. Es handelt sich hierbei jedoch lediglich um eine Faustformel, von der bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen nach oben oder unten abgewichen werden kann.
In der Sozialversicherung sind Abfindungszahlungen unbegrenzt beitragsfrei, wenn sie wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust eines Arbeitsplatzes gewährt werden.
Diese Abfindungszahlungen unterliegen nicht der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Lohnsteuer, Solidaritätsabgabe und ggf. Kirchensteuer fallen jedoch an.
Unter bestimmten Umständen kann § 34 Abs. 1 Satz 1, 2 EStG Anwendung finden, der vorsieht, dass Arbeitnehmer bei Gewährung einer Entlassentschädigung besser gestellt werden, dies heißt allgemein Fünftelungsregelung.
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