SARS-CoV-2 oder kurz das Corona-Virus sorgt auch weiterhin für erhebliche Schäden, beispielsweise für Restaurants, Hotels, Bars, Fitnessstudios usw., nachdem diese aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen wurden.
Sollten Sie für Ihre Firma diesen Fall mit einer Betriebsschließungsversicherung abgesichert haben, besteht die berechtigte Hoffnung, entsprechende Ansprüche, ggf. vor Gericht, durchzusetzen.
Bislang haben die meisten Versicherer pauschal 15% der Versicherungssumme auf abschließender Vergleichsbasis angeboten, weitergehende Leistungen jedoch abgelehnt.
Es gibt nun erste erfolgreiche Verfahren gegen große deutsche Versicherer, wie z.B. das Verfahren vor dem LG Hamburg (Urteil 04.11.2020 – 412 HKO 83/20) oder auch das Verfahren vor dem LG Mannheim (Urteil vom 29.04.2020 – Az: 11 O 66/20).
Ebenso positiv hat sich das LG Stuttgart Ende November 2020 zu Az: 16 O 505/20 in einem unserer Verfahren gegen einen deutschen Großversicherer wie folgt geäußert: „Das Gericht weist darauf hin, dass nach vorläufiger Rechtsauffassung die Klage zumindest dem Grunde nach erfolgreich sein dürfte“ … „nach vorläufiger Auffassung handelt es sich bei Ziff. 3.4 DBSG 12 um eine dynamische Verweisung auf die §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes. Hiervon umfasst dürften mangels einer klaren anderweitigen Bestimmung in den Versicherungsbedingungen auch solche Krankheiten bzw. Krankheitserreger sein, die – wie das Coronavirus – durch Rechtsverordnung zu meldepflichtigen Krankheiten bzw. Krankheitserregern bestimmt wurden.“
Dies zeigt deutlich, dass es vorliegend auf die jeweiligen Versicherungsbedingungen ankommt und dass bei Vorliegen der entsprechenden Argumentation durchaus erfolgreich gegen die Versicherer vorgegangen werden kann.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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Rechtsanwalt Stefan Haffner
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„Fragen kostet nichts“
Wir geben Ihnen gerne Auskunft über die möglichen Kosten und den Ablauf Ihres Falles – kostenlos!
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(nicht die kostenlose Auskunft)
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