Anhalten
Bewahren Sie Ruhe und Besonnenheit, nur so können Sie sich und anderen helfen. Sind Sie „Beteiligter“ an einem Unfall, so haben Sie so schnell wie möglich an geeigneter Stelle zu halten.
Warnen
Sichern Sie die Unfallstelle, indem Sie die Warnblinkanlage einschalten und Ihr Warndreieck aufstellen. Achten Sie dabei auf genügend Abstand zur Unfallstelle. Als Faustregel dienen außerhalb geschlossener Ortschaften und auf Fernverkehrsstraßen ca. 100 m.
Helfen
Versorgen Sie anschließend Verletzte im Rahmen Ihrer Möglichkeiten und Kenntnisse. Bringen Sie Verletzte aus dem Gefahrenbereich.
Melden und Alarmieren
Alarmieren Sie die Feuerwehr bzw. Polizei bei Verletzten (Polizeinotruf: 110, Feuerwehr 112). Bitten Sie ggf. andere, bei der Polizei bzw. Feuerwehr anzurufen. Auch auf Wunsch nur eines Unfallbeteiligten muss der Unfall polizeilich aufgenommen werden.
Unfallmeldung
Wird der Unfall der Polizei bzw. der Feuerwehr gemeldet, muss dieser Anruf folgende Informationen enthalten. Wer meldet, wo ist es passiert, was ist passiert. Warten Sie die Fragen Ihres Gegenübers ab und antworten Sie ihm.
Fahrbahn räumen und Spuren sichern
Bei einem geringfügigen Schaden fahren Sie bitte beiseite und geben Sie die Fahrbahn frei, markieren Sie jedoch ggf. vorher die Fahrzeugstellungen oder noch besser fotografieren Sie die Fahrzeuge in Unfallendstellung. Beseitigen Sie keine Unfallspuren.
Sind Sie an einem Unfall beteiligt
Als Beteiligter eines Unfalls müssen Sie so lange an der Unfallstelle bleiben, bis Sie Angaben zu Ihrem Fahrzeug, der Art Ihrer Beteiligung und zu Ihrer Person gegenüber den anderen Unfallbeteiligten oder der Polizei machen konnten. Das Zurücklassen eines Hinweiszettels reicht keineswegs aus.
Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Als Unfallbeteiligter notieren Sie bitte Folgendes:
Am besten benutzen Sie den europäischen Unfallbericht.
Bei polizeilichen Unfallaufnahmen notieren Sie sich bitte das Aktenzeichen bzw. die Tagebuchnummer. Über den Zentralruf der Autoversicherer können Sie die Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners ermitteln.
Bei der Unfallregulierung hilft Ihnen gerne Ihr Rechtsanwalt
Verschuldeter oder mitverschuldeter Unfall
Sofern Sie den Unfall verschuldet oder mitverschuldet haben, sollten Sie Ihre Haftpflichtversicherung unverzüglich von dem Unfall in Kenntnis setzen, zumindest durch einen Anruf.
Haben Sie den Unfall jedoch nicht verschuldet, so verhandeln Sie niemals mit dem Unfallgegner direkt. Sie haben nach dem Gesetz einen direkten Anspruch gegen dessen Haftpflichtversicherung.
Das sollten Sie in einem Fahrzeug haben
Fotoapparat bzw. Handykamera
Kreide
Formular des europäischen Unfallberichts
Verbandskasten
Was habe ich als Zeuge zu tun?
Verhelfen Sie den anderen zu ihrem Recht und stellen Sie sich als Zeuge zur Verfügung, auch wenn Sie glauben, möglicherweise keine sachdienlichen Angaben machen zu können.
Vielleicht gibt es doch etwas mitzuteilen, was hilfreich ist.
Tel: 0711 / 7738666
Rechtsanwalt Stefan Haffner
Metzinger Str. 66
70794 Filderstadt
Kanzleizeiten:
Montag bis Freitag
9.00 – 18.00 Uhr
„Fragen kostet nichts“
Wir geben Ihnen gerne Auskunft über die möglichen Kosten und den Ablauf Ihres Falles – kostenlos!
Kosten für eine fachliche Erstberatung:
Wir bieten Ihnen eine fachliche Erstberatung für Verbraucher
(nicht die kostenlose Auskunft)
für 200,00 € pauschal an.