Eine Abmahnung ist eine formale Aufforderung an eine andere Person, eine bestimmte Handlung oder ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen.
Abmahnungen finden sich im Bereich zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche, insbesondere auch im Arbeitsrecht.
Abmahnung vom Arbeitgeber
Die Abmahnung im Arbeitsrecht ist die konkrete Rüge eines Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer oder umgekehrt, hinsichtlich konkret vorgeworfener Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis.
Die Abmahnung muss auf bestimmten Tatsachen beruhen und deutlich machen, dass im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte Kündigung droht.
Die Abmahnung kann formlos erfolgen, es wird jedoch dringend empfohlen, die Abmahnung schriftlich abzufassen.
Richtigerweise beinhaltet eine Abmahnung eine Hinweis- und eine Rügefunktion, eine Warnfunktion sowie eine Beweissicherungs- und Dokumentationsfunktion.
Weit verbreitet ist der Fehler, mehrere Sachverhalte in einer Abmahnung zusammenzufassen, was im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu erheblichen Schwierigkeiten für die abmahnende Partei führen kann. Es ist daher dringend anzuraten, für jeden einzelnen behaupteten Verstoß eine einzelne Abmahnung zu verfassen.
Die im Weiteren kurz zu besprechenden möglichen Abmahnungsgründe ergeben sich aus dem Arbeitsverhalten des Arbeitnehmers und dem konkreten Arbeitsvertrag. Hierbei ist beispielsweise an Schlechtleistungen, Arbeitsbummelei oder auch ein Verstoß gegen konkrete Weisungen zu denken, weiterhin kommt als Abmahnungsgrund auch Unpünktlichkeit oder auch ein (geringfügiger) Verstoß gegen geltendes Strafrecht in Betracht oder ein Verstoß gegen ein betriebliches Alkoholverbot.
Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die Berechtigung der Abmahnung. Einen Widerspruch hat der Arbeitgeber zur Personalakte zu nehmen, auch für die sogenannte Gegenvorstellung oder Gegendarstellung gelten keine besonderen Formvorschriften.
Unberechtigte Abmahnung
Erhält der Arbeitnehmer eine aus dessen Sicht unberechtigte Abmahnung hat er immer drei Möglichkeiten, hierauf zu reagieren, er kann direkt Klage zum Arbeitsgericht auf Rücknahme der Abmahnung und Entfernung derselben aus der Personalakte erheben, er kann eine Gegenvorstellung verfassen, die vom Arbeitgeber zur Personalakte zu nehmen ist, oder er kann schlicht nichts tun und abwarten, ob eine Kündigung später folgt, oder auch nicht.
Im Falle des Ausspruchs einer Kündigung, die auf der Abmahnung beruht, kann der Arbeitnehmer dann immer noch die Berechtigung der konkreten Abmahnung rügen.
Zu beachten ist immer, dass eine Abmahnung regelmäßig eine verhaltensbedingte Kündigung vorbereiten soll. Weiterhin gilt es zu beachten, dass eine Abmahnung den gerügten Sachverhalt als Kündigungsgrund „verbraucht“. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass durch den Arbeitgeber auch zu prüfen ist, ob nicht vor einer Abmahnung lediglich mit einer Ermahnung zu reagieren ist, die grundsätzlich keine arbeitsrechtlichen Folgen zeitigt.
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